Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Arthur Weber AG
(gültig ab 1. Januar 2023)
1 Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen mit unseren Kunden. Unsere AGB gelten ausschliesslich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
2 Preise und Zuschläge
Die Preise verstehen sich ab unseren Lagern exklusive Mehrwertsteuern-, Verpackungs-, Vorfracht-, Rüst- und Transportkosten. Unsere Preise sind grundsätzlich freibleibend. Wir behalten uns vor, diese ohne vorherige Anzeige den Marktverhältnissen anzupassen.
Die Zuschläge und Ansätze für Verpackung-, Rüst-, Abholaufträge-, Kleinmengen- und Transportkosten sind abhängig von der jeweiligen Sortimentsgruppe. Die Transportkostenzuschläge gelten nur im Liefergebiet (Kanton AG, BE, FR, SZ, UR, ZG, NW, OW, GL, LU, ZH, Ostschweiz, GR Mitte Nord) der Arthur Weber AG. Für überregionale Lieferungen können die Ansätze angepasst werden. Die Arthur Weber AG entscheidet über die Versandart (LKW oder Paketversand).
2.1 Generelle Zuschläge und Ansätze für alle Verkaufsbereiche
a) Kranablad werden mit CHF 22.- je Kranzug verrechnet.
b) Wartezeiten auf der Baustelle / am Domizil werden CHF 120.-/Std verrechnet.
c) Spezialtransporte mit Überbreiten (>2.5m) und Überlängen (>14.0m) werden anhand der effektiven Kosten verrechnet.
d) Prüfbescheinigungen werden verrechnet (Werkzeugnis 2.2: CHF 25.00, Werkzeugnis 3.1: CHF 35.00, weitere sinngemäss oder nach Aufwand).
e) Postporto, Bahnfracht und Verpackung werden anhand der effektiven Kosten verrechnet.
f) Bei speziellen Kundenbestellungen (nicht Lagerartikel) werden Porto und Verpackung des Lieferanten 1:1 weiterverrechnet.
g) Für Abholaufträge erfolgt auf dem Netto-Warenwert ein Vorfrachtzuschlag von 1.0 %, mindestens aber CHF 4.-. Vom Vorfrachtzuschlag ausgenommen sind die Handwerkerzentren (Verkaufsbereich Befestigungstechnik, Werkzeug und Maschinen – WG6).
h) Transportkostenanteil
Für Auslieferungen mit LKW wird ein Transportkostenanteil (inkl. LSVA) von 4.2% des Nettowarenwertes verrechnet.
Es werden folgende minimalen Transportkosten verrechnet:
– min. CHF 50.- für Stahl- und Metallbauprodukte (WG1)
– min. CHF 30.- für Haustechnik sowie Eisenwarenprodukte (WG4/5/6/7)
– min. CHF 20.- für Bautechnik (inkl. Biegereiprodukte WG3)
Die Transportkostenanteile für Bewehrungskörbe sind im Kapitel 2.3 festgehalten.
i) Bei Notfalleinsätzen in der Haus- und Sicherheitstechnik ausserhalb der regulären Öffnungszeiten werden für Umtriebe zusätzlich CHF 100.- pro Einsatz in Rechnung gestellt.
2.2 Zuschläge und Ansätze im Verkaufsbereich Stahl- und Haustechnik (WG1, WG4)
a) Spezielle Bedingungen Stahl- und Metallprodukte
Für jede Bestell-/Listenposition von Flach- und Langprodukte wird ein Positionszuschlag von CHF 9.50 verrechnet.
b) Gewichtsermittlung
Für die Gewichtsermittlung gelten die in den Verkaufsunterlagen (z. B. Lieferscheine) aufgeführten oder die durch Wägen ermittelten Gewichte.
2.3 Zuschläge und Ansätze im Verkaufsbereich Bautechnik (WG3)
a) Spezielle Zuschläge und Ansätze für Bewehrungskörbe.
Für Lieferungen von Bewehrungskörbe wird ein Transportkostenanteil (inkl. LSVA) von 4.2% des Nettowarenwert (jedoch mindestens CHF 20.-) verrechnet
b) Für Listenposition von Bewehrungsstahl und -matten wird ein Positionszuschlag von CHF 5.80 verrechnet.
c) Kleinmengenzuschlag
Für die Bearbeitung von Bewehrungs- und/oder Mattenlisten unter 3to wird ein Listenbearbeitungszuschlag von CHF 30.- pro Liste verrechnet.
d) Mattenbearbeitung
Schneiden: pro Schnitt CHF/kg 0.25
pro Schrägschnitt CHF/kg 0.50
Biegen: Matten > 10kg pro Biegekante CHF/kg 0.23
Matten < 10kg pro Biegekante CHF/Stk 2.30
e) Figuren
Grundlage für die Festlegung der Bearbeitungskosten bildet gültige Figurenliste des SSHV. Für Biegeformen, welche in der Figurenliste nicht spezifiziert sind, erfolgt die Berechnung der Bearbeitungskosten nach Aufwand.
f) Toleranzen
Die Bearbeitung von der SIA-Norm abweichende Toleranzen oder Sonderanfertigungen werden nach Aufwand verrechnet.
g) Gewichtsermittlung
Für die Gewichtsermittlung gelten die in den Verkaufsunterlagen (z. B. Lieferscheine) aufgeführten oder die durch Wägen ermittelten Gewichte.
2.4 Zuschläge und Ansätze im Verkaufsbereich Befestigungstechnik, Werkzeug und Maschinen (WG6)
a) Beschaffungskosten
Für die kundenspezifische Beschaffung von nicht kuranten Lagerartikeln, wird ein Zuschlag von CHF 10.- pro Lieferant verrechnet.
b) Paketversandkosten
Für den Paketversand wird ein Zuschlag von CHF 15.- pro Paket verrechnet. Ab einem Netto-Bestellwert von CHF 400.- erfolgt die Paketlieferung portofrei. Ausgenommen sind Sperrgutartikel und Express Lieferung. Diese werden anhand der effektiven Kosten verrechnet.
c) Aussendienstversandkosten
Für den Versand durch den Aussendienst wird ein Zuschlag von CHF 8.- pro Paket verrechnet.
d) Anbruch
Die Preise im Bereich Befestigungstechnik gelten für den Bezug von ganzen Paketeinheiten. Für angebrochene Pakete wird ein Zuschlag von CHF 10.- pro Anbruch verrechnet.
3 Offerten / Angebote und Katalogangaben
Offerten, die keine spezielle Befristung enthalten, sind während 14 Tagen ab Offertdatum gültig. Unsere Offerten / Angebote und Katalogangaben und die darin genannten Preise sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung durch die Arthur Weber AG oder durch die Lieferung der Ware zustande.
Alle Katalogangaben und technische Dokumentationen (z.B. Abbildungen, Massangaben, Normen, Gewichte, Zeichnungen, Pläne sowie alle weiteren technischen Angaben), oder sonstige Unterlagen – auch in elektronischer Form – erfolgen ohne Gewähr.
4 Eigentumsvorbehalt
Die von Arthur Weber AG gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und allen weiteren Forderungen im Eigentum von Arthur Weber AG. Die Arthur Weber AG ist ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt in gebührender Form und im Einklang mit den einschlägigen nationalen Gesetzen in ein öffentliches Register oder andere Akten eintragen zu lassen sowie alle hiermit verbundenen Formalitäten auf Kosten des Bestellers zu erfüllen. Im Falle eines Eigentumsvorbehalts ist der Besteller für die Waren (u.a. Unterhalt sowie die sichere Lagerung) und der Erhalt des Eigentums der Arthur Weber AG daran verantwortlich.
5 Gewährleistung
Allfällige Mängel sind innert 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Versteckte Mängel sind unmittelbar nach deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Für das fehlerhaft anerkannte Material wird Ersatz der Ware geleistet. Die Rücknahme der Ware ohne Ersatzlieferung und die Vergütung des Kaufpreises bleiben vorbehalten. Weiteregehende Gewährleistungsansprüche und insbesondere die Haftung für Schäden aufgrund des Mangels (namentliche Mangelfolgeschäden, entgangener Gewinn, Produktionsausfall, etc.) werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind zudem sämtliche Forderungen für indirekte oder direkte Folgeschäden (insb. entgangenem Gewinn) sowie bei Dritteinwirkungen oder höherer Gewalt.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel aufgrund der natürlichen Abnützung, unsachgemässe Verwendung oder Lagerung, nicht fachgerechte Be- oder Verarbeitung, mangelhafter Wartung, übermässige Beanspruchung, Missachtung von Vorschriften und Richtlinien zur Anwendung oder infolge anderer Gründe, die wir nicht zu vertreten haben.
Dem Besteller wird die Haftung gegenüber Dritten aus Schadenereignissen, die mit der Lieferung im Zusammenhang stehen, in vollem Umfang überbunden. Wird die Arthur Weber AG aus einem solchen Ereignis in Anspruch genommen, so steht ihr für sämtliche Aufwendungen das Rückgriffsrecht gegen den Besteller zu. Das Rückgriffsrecht des Bestellers gegen die Arthur Weber AG nach Art. 50 und 51 Schweizerisches Obligationenrecht wird wegbedungen.
Die Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Ablieferung der Ware, selbst wenn der Käufer den Mangel erst später entdeckt. Dies gilt auf für Ware, welche bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist.
6 Retouren
Retouren werden nur mit unserem Einverständnis akzeptiert und sofern die Ware in neuwertigem und unbearbeitetem Zustand ist. Retouren, die kurante Lagerartikel betreffen, unterliegen einem Umtriebsabzug von 20%. Dieser Abzug beträgt in jedem Fall mindestens CHF 40.-. Im Falle eines Rücktransports durch uns werden die Kosten gemäss den geltenden Lieferkostenzuschlägen in Rechnung gestellt.
Retouren von eigens für den Kunden beschaffte Artikel unterliegen dem Abzug unseres Lieferanten zzgl. Aufwendungen für den Versand, Verpackung und Reinigung.
7 Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart sind die Rechnungen innert 30 Tagen ab Fakturadatum netto ohne Abzug zahlbar. Bei Zielüberschreitungen werden 5% Verzugszins ab Verfalldatum berechnet. Pro Mahnung werden CHF 25.- Umtriebskosten berechnet. Wir behalten uns vor, im Vorfeld der Lieferung Bonitätsauskünfte einzuholen und Zahlungserfahrungen an Dritte weiterzugeben.
8 Lieferfristen
Die von uns angegebenen Lieferfristen sind unverbindliche Richtwerte. Schadenersatzansprüche infolge verspäteter Lieferung werden nicht anerkannt
9 Verschiedenes
Diese AGB gelten ohne besonderen Hinweis auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn die Arthur Weber AG den Besteller nicht gesondert auf die Geltung dieser Bedingungen hinweist.
10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt unser Rechtsdomizil Schwyz.
11 Änderungen
Diese AGB kann durch die Arthur Weber AG ohne Vorankündigung geändert werden. Die gültige Version finden sie unter www.arthurweber.ch.